Vorgefertigte Unterschrift unter ein Dokument?
Wir kommen aus einer Welt von Papier und Unterschrift. Hier fühlen wir uns wohl, ohne zu wissen, warum eigentlich genau. Der Transfer in die digitale Welt ist hier häufig von Verunsicherung begleitet. Entsprechend bitten uns viele Kunden, z. B. unter Honorarvereinbarungen eine Unterschrift zu setzen, um gefühlten Bedingungen aus der alten Welt Rechnung zu tragen. Dabei gelten in beiden Welten letztlich fast die identischen Bedingungen.
Worauf kommt es also an bzw. wovon hängt die rechtliche Gültigkeit im Sinne der Unterschrift eigentlich ab?
Nehmen wir das Beispiel einer Honorarvereinbarung. Hierüber muss der Patient aufgeklärt werden, im Zweifel schriftlich, wie z. B. bei IGeL-Erklärungen. Gesetzlich wird in diesem Fall unterschieden zwischen sogenannten einseitigen unveränderlichen bzw. einseitigen veränderlichen Erklärungen.
Einseitig bedeutet, dass der Patient einen Fakt bzw. eine Vorgabe des Arztes zur Kenntnis nehmen und akzeptieren muss um die Behandlung oder Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können. Dieses Einvernehmen wird durch die individuelle Unterschrift des Patienten dokumentiert. Bezogen auf die Patienten könnte man überzogen auch einfach sagen, dass es eine „Friss oder geh“-Situation ist. „Gehen“ im Fall der nicht erfolgten Unterschrift, „Friss“ bei erfolgter Unterschrift.
Weiter unterschieden wird jedoch beim Inhalt. Ist dieser veränderlich oder nicht? Beim Thema Honorarvereinbarung ist die Bandbreite dieser Veränderlichkeiten überschaubar:
Anzahl der Sitzungen/Behandlungen
Eingesetzte Hilfsmittel und Materialien wie Skalpell/Ablation
ambulant/stationär
etc.
In einem zeitlich versetzten Prozess wie wir ihn aus Gründen der Effizienz anbieten würde ein Patient die Angaben im Wartezimmer oder zu Hause machen. D.h. ärztlicherseits muss die Auswahl bezogen auf den jeweiligen Patienten abgesegnet werden in Form einer zweiten Unterschrift. Diese fordern wir vom Arzt ab, wenn eine veränderliche Einverständniserklärung vorliegt. Aus der Wahl des Patienten bzw. der Vorauswahl des Personals kann sich ja ggf. eine Situation ergeben, die ärztliche Kenntnis erfordert oder einer Intervention bedarf.
Diese individuelle Kenntnisnahme ist mit einer vorgefertigten Unterschrift unmöglich nachzuweisen bzw. würde im Falle gerichtlicher Streitigkeiten zu Problemen führen. Deshalb setzen wir rein rechtlich keine JPEG-Datei mit der Unterschrift unter solche Dokumente, obwohl wir dies technisch natürlich beherrschen. Sollten unsere Kunden nach unserer Beratung hierauf aus ästhetischen Gründen bestehen, kommen wir dem natürlich nach. Einen juristischen Wert hat dies jedoch nicht und kann entsprechend auch einfach weggelassen werden, wenn die Erklärung unveränderlich ist.
Wie bereits erwähnt: Dies gilt sowohl für Papier als auch im Digitalen.